Schadenarten

 

 

Schadenarten

Bagatellschaden

Ein Bagatellschaden liegt vor, wenn eine bestimmte Schadenhöhe nicht überschritten wird. Bei Fahrzeugen liegt die Bagatellschadengrenze etwa bei € 750. Liegt ein Bagatellschaden vor, muss der regulierungspflichtige Haftpflichtversicherer die Kosten für ein vom Geschädigten in Auftrag gegebenes KFZ-Gutachten nicht zwingend übernehmen. Alternativ zum Schadengutachten bietet sich hier eine Reparaturkosten-Kalkulation an.

Fiktive Abrechnung

Der Unfallgeschädigte hat das Recht zwischen der konkreten Abrechnung (das Fahrzeug wird repariert) und der fiktiven Abrechnung (die vom Gutachter ermittelten Reparaturkosten werden ausbezahlt) zu wählen.

Haftpflichtschaden

Es handelt sich um einen Haftpflichtschaden, wenn Sie der durch den Unfall Geschädigte sind. Der Verursacher hat den gesamten Schaden, der durch den Unfall entstanden ist, zu ersetzen.

Kaskoschaden

Ist der Schaden an Ihrem Fahrzeug durch einen von Ihnen verschuldeten Unfall oder durch ein anderes versichertes Ereignis (z.B. Hagel, Brand, Diebstahl) entstanden, haben Sie gemäß der jeweiligen Versicherungsbedingungen Anspruch auf Schadensersatz (i.d.R. mit Selbstbeteiligung) Der Unfall ist sofort an die Versicherung zu melden. Die Beauftragung eines Sachverständigen ist in diesem Fall mit der Versicherung abzusprechen oder wird direkt von dieser veranlasst.

Nutzungsausfall

Kann ein Kraftfahrzeugs wegen eines Unfalls (oder einer sonstigen unerlaubten Handlung) zeitweise nicht genutzt werden, wird i.d.R. für die Reparatur- oder Wiederbeschaffungsdauer des geschädigten Fahrzeugs eine Nutzungsausfallentschädigung gezahlt. Voraussetzung ist , dass das Fahrzeug repariert wird und auf einen Mietwagen verzichtet wird.

Pflicht der Schadenminderung

Der Schadenverursacher kann den Ausgleich des Schadens verweigern, wenn der Geschädigte nicht seiner Pflicht nachkommt, die Schadenhöhe so gering wie möglich zu halten. Es gilt der Grundsatz, dass die Kosten zu ersetzen sind, die wirtschaftlich und vernünftig sind.

Restwert

Der Wert eines Fahrzeugs, das bei einem Verkehrsunfall einen Schaden erlitten hat, wird als Restwert bezeichnet (= Veräußerungswert eines beschädigten oder Fahrzeugs zerstörten Fahrzeugs, der noch am Markt erzielt werden kann)

Totalschaden

Ein Totalschaden ist ein Sachschaden, der nicht mehr behoben/repariert werden kann (technischer Totalschaden) bzw. bei dem sich eine Instandsetzung wirtschaftlich nicht lohnt (wirtschaftlicher Totalschaden).

Wertminderung

Die Wertminderung soll den geringeren Verkaufserlös eines reparierten Unfallwagens ausgleichen.

Wiederbeschaffungswert

Der Wiederbeschaffungswert eines Kraftfahrzeugs ist dem durchschnittlichen Händlerverkaufspreis eines gleichwertigen Fahrzeugs gleichzusetzen.

130% Grenze (Opfergrenze)

Der Geschädigte entscheidet, ob er sein Fahrzeug reparieren lässt oder ob ein Totalschaden abgerechnet wird.Die Grenze liegt bei 130 % des Wiederbeschaffungswertes (Reparaturkosten zuzüglich Wertminderung)